1. Die InnoWell GmbH (im Folgenden nur „InnoWell“), vertreten durch die Geschäftsführerin Elena Spelman, erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
2. InnoWell ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Die Ankündigung erfolgt ausschließlich durch Veröffentlichung im Internet auf den Seiten von www.innowell.eu.
3. Widerspricht der Kunde den geänderten oder ergänzten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach deren Veröffentlichung im Internet, so werden die geänderten oder ergänzenden Bedingungen wirksam.
4. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist InnoWell berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die geänderten oder ergänzenden Geschäftsbedingungen in Kraft treten sollen.
1. Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung des Kundenantrags durch InnoWell oder mit der ersten Erfüllungshandlung zustande, ohne dass es einer Mitteilung an den Kunden bedarf.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsangebots oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Kunden gelten als neues Angebot.
3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
1. Sofern InnoWell ein individuelles Leistungsangebot abgegeben hat, sind die Angaben des Kunden über sein momentan bestehendes IT-System, Angaben über beabsichtigte Hardwareerweiterungen und/oder die fachlich funktionalen Aspekte dessen Grundlagen.
2. Der Kunde trägt das Risiko dafür, dass der Vertragsgegenstand seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Sofern der Kunde verbindliche Vorgaben vereinbaren möchte, hat er diese schriftlich niederzulegen. Sie werden erst durch Gegenzeichnung seitens InnoWell wirksam.
3. An allen Abbildungen, Renderings, Plänen, Kalkulationen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“ genannt) behalten wir uns Eigentums-, Urheber-sowie sonstige Schutzrechte, insbesondere Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind.
4. Zu einer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Vorgenannte Unterlagen sind uns auf Verlangen vom Kunden unverzüglich zurückzugeben, wenn das Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen ist.
1. InnoWell behält sich das Recht vor, die Lieferungen und Leistungen im Rahmen des technischen Fortschritts zu verbessern. Der Kunde wird die gelieferten Ergebnisse unverzüglich nach Lieferung auf Richtigkeit untersuchen. Die Software wird vom Kunden selbst in Betrieb gesetzt und getestet.
2. Ausgenommen hiervon sind solche Bestandteile, die mit „Installation durch InnoWell“ oder einer ihrer Geschäftspartner gekennzeichnet sind oder Absprachen in beiderseitigem Einverständnis. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Installationen auf die dafür vorgesehenen Computer vorzunehmen, auch wenn er nicht deren Eigentümer ist. Die vertragsgegenständlichen Programme installiert InnoWell nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
3. Die Funktionsfähigkeit bereits beim Kunden installierter Programme mit den neuen, vertragsgegenständlichen Programmen, ist nicht geschuldet, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Gegenstand der Leistungspflicht von InnoWell ist auch, wenn die Installation als solche von InnoWell erbracht wird insbesondere nicht die Anpassung bereits beim Kunden bestehender Programme an die vertragsgegenständliche Software. Dies gilt auch dann, wenn die bereits beim Kunden vorhandenen Programme von InnoWell bezogen worden sind.
4. Weitere begleitende Leistungen von InnoWell, auch die Benutzereinführung und ähnliches, sind nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. InnoWell ist berechtigt, Handbücher und Bedienerhilfen zum Vertragsgegenstand gegebenenfalls auf Datenträgern anzuliefern.
Sofern keine der Vertragsparteien eine förmliche Abnahme verlangt, oder sofern der von einer Partei verlangte Abnahmetermin aus einem Umstand nicht zustande kommt, der vom Kunden zu vertreten ist, gilt die vertragliche Leistung von InnoWell mit Nutzung durch den Kunden bzw. Auslieferung und Stillschweigen oder Bestätigung als abgenommen.
1. Liefertermine oder Leistungsfristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Liefer- oder Leistungszeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bzw. die Erbringung der geschuldeten Leistungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere seiner Mitwirkungspflichten voraus. Dies gilt insbesondere für den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernder Unterlagen, etwa erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, technischen Details, notwendigen Informationen, insbesondere von Plänen sowie aber auch die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen durch den Kunden. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerungen zu vertreten haben.
3. Ist die Nichteinhaltung vereinbarter Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Streik, Aussperrung oder auf Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Lieferanten, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, zu liefern oder die geschuldete Leistung zu erbringen, zurückzuführen, so verlängern sich die vereinbarten Fristen angemessen, wenigstens um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Verzögerungen.
4. Kommt der Kunde in Verzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und der etwaigen Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Kunden über.
1. Die abgesprochenen Preise laut Auftragsbestätigung sind Festpreise. Im Verzugsfall ist InnoWell berechtigt, Zins in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen und die entsprechende noch ausstehende Leistung bzw. Folgeaufträge, sofort zu sperren.
2. Soweit Leistungen nach Aufwand, insbesondere nach Stundenaufwand abgerechnet werden, gilt – soweit nichts anderes vereinbart ist – der besprochene aktuelle Stundenlohn.
3. Unsere Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
4. Haben wir etwa als Lieferer die Aufstellung oder Installation übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für Transport und des persönlichen Gepäcks in zumutbaren Maßen sowie Auslösungen.
5. InnoWell stellt die gesamte, im Auftrag angegebene Leistung in Rechnung. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen uns und dem Kunden zulässig. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
7. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn solche Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind.
8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Im Falle eines Kaufvertrages bzw. bei Anwendbarkeit des Kaufvertragsrechts, etwa nach Maßgabe des § 651 BGB, gilt Folgendes:
1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Sollbeschaffenheit des Liefergegenstandes (Animationen, Renderings, Interaktivprogramme etc.) bei Gefahrübergang, soweit anderes nicht individuell vereinbart ist, dann erfüllt ist, wenn er im Hinblick auf die Serien- oder generelle Produktion des Liefergegenstandes bei uns von ausreichender Art und Güte ist.
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung in der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reduzierbaren Softwarefehlern.
3. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Mängelansprüche des Kunden bestehen im Übrigen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
5. Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind.
6. Der Kunde hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich in einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet.
7. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
8. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Fälligkeit des Mängelanspruchs. Die Frist gilt auch für Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.
9. Ansprüche wegen Mängeln des Kunden gegen uns stehen nur dem Kunden zu und sind nicht abtretbar.
10. Weitergehende und andere als wie in diesem Paragraph geregelte Ansprüche des Kunden gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
1. Der zwischen uns und dem Kunden geschlossene Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages in seinen übrigen Teilen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung ist zwischen den Parteien eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt im Falle einer Lücke des Vertrages. Beruht die Ungültigkeit des Vertrages auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
2. Vorstehendes gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte bedeutet.
1. InnoWell leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz in voller Höhe; bei grober Fahrlässigkeit und bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft: in Höhe der vertraglich geregelten Summe, der durch die Sorgfaltspflicht oder die Eigenschaftszusicherung verhindert werden sollte; in anderen Fällen nur wegen Verletzung einer wesentlichen Pflicht, aus Verzug sowie aus Unmöglichkeit, in jedem Fall beschränkt auf EUR 2.500,00 pro Schadensfall, insgesamt auf EUR 5.000,00 aus dem gesamten Vertrag oder darüber hinaus bis zur Höhe des Preises, der schadensverursachenden Leistung. Der Einwand des Mitverschuldens des Kunden bleibt InnoWell unbenommen.
2. Die gesetzliche Haftung von InnoWell nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. InnoWell haftet für Beratung nur, soweit die Fragestellung den Inhalt des Angebots betroffen hat.
1. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass es ihm obliegt, in regelmäßigen Abständen, mindestens täglich, eine Datensicherung durchzuführen. Der Kunde hat eine vollständige Datensicherung insbesondere vor jedem Beginn von Arbeiten von InnoWell oder vor der Installation von gelieferter Hard- oder Software durchzuführen.
2. Der Kunde testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programmes beginnt. Dies gilt auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege von InnoWell erhält. Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jede, auch nur kleinste eigenmächtige Veränderung an der Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann. Der Kunde trägt dieses Risiko allein.
1. Soweit dem Kunden von InnoWell ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für die Programme eingeräumt worden ist oder das Nutzungsrecht monatlich abgesprochen ist, gilt: Zum Ende des Nutzungsrechts verliert der Kunde sämtlich Rechte an der Nutzung es sei denn, die Nutzungsrechte werden schriftlich verlängert.
2. Der Kunde löscht alle gespeicherten Programme, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist, von seinen Computersystemen. Die übrigen vertraglichen Nebenpflichten des Kunden gegenüber InnoWell bestehen über eine eventuelle Kündigung oder eine Beendigung des Vertrages fort.
1. InnoWell speichert alle Daten des Kunden während der Dauer des Vertragsverhältnisses elektronisch, soweit dies zur Erfüllung des Vertragszwecks, insbesondere für Abrechnungszwecke, erforderlich ist. Die erhobenen Bestandsdaten verarbeitet und nutzt InnoWell auch zur Beratung seiner Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung seiner Leistungen.
2. InnoWell wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen. InnoWell wir weder diese Daten noch den Inhalt privater Nachrichten des Kunden ohne dessen Einverständnis an Dritte weiterleiten. Dies gilt insoweit nicht, als InnoWell verpflichtet ist, Dritten, insbesondere staatlichen Stellen, solche Daten zu offenbaren oder soweit international anerkannte technische Normen dies vorsehen und der Kunde nicht widerspricht. InnoWell weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen, wie dem Internet, nach dem derzeitigen Stand der Technik, nicht umfassend gewährleistet werden kann.
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1. Jegliche Änderungen, Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, auch die Abänderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.
3. Für die von InnoWell auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zwecke der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.
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